Haftungsdruck steigt: Eigentümer müssen Dokumentation und Kontrollpflicht ernst nehmen

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Der 1. Juli 2025 markiert mit dem BGH-Beschluss VI ZR 357/24 eine Vereinfachung der Anforderungen zum Glättenachweis. Jetzt reichen Beobachtungen spiegelglatter Flächen und Temperaturen um null Grad als Nachweis für allgemeine Glätte aus. Geschädigte profitieren von reduzierten Beweiserfordernissen bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus § 823 BGB. Parallel müssen Grundstückseigentümer, Verwalter und beauftragte Dienstleister ihre Winterdienstvorgaben aktualisieren, Haftungsrisiken überpolicen und eine lückenlose, transparente und dauerhafte Dokumentation etablieren.

Schadensersatzansprüche gestärkt: einfache Glättenachweise durch Temperaturen um null Grad

BGH-Beschluss aus Gießen: Die harten Anforderungen an meteorologische Großwettergastachten entfallen. Gerichte erkennen bereits Aussagen zu Frosttemperaturen und die Beobachtung spiegelglatter Flächen als Beleg für allgemeine Glätte an. Diese Prozesserleichterung ermöglicht Geschädigten, Schadensersatzforderungen nach § 823 BGB effizienter geltend zu machen, da aufwendige und teure Gutachten nicht mehr notwendig sind. Die Rechtssprechung trägt damit einer praktikableren und kostengünstigeren Beweisführung Rechnung.

Prozessualer Aufwand sinkt, Glättefälle ohne teure Gutachten leichter durchsetzbar

Trotz der erleichterten Beweisführung bleibt die Räum- und Streupflicht nach §823 BGB sowie den kommunalen Satzungen zum Winterdienst unverändert bindend. Gehwege sind werktags von 7 bis 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr von Schnee und Eis zu befreien und bei Bedarf zu streuen. Für die gerichtliche Darlegung einer allgemeinen Glätte genügt ab sofort eine einfache Beschreibung von Eisresten und frostigen Temperaturen um den Nullpunkt zweifelsfrei nachweisbar.

Null-Grad-Angabe und Spiegeleis gelten künftig als ausreichender gerichtlicher Nachweis

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es im Vortrag lediglich der Feststellung, dass der Gehweg spiegelglatt gewesen sei und Temperaturen um null Grad herrschten, um eine allgemeine Glätte zu belegen. Auf meteorologische Expertisen oder umfangreiche Wetterdaten wird verzichtet. Anhaltspunkte wie beobachtete Streuaktivitäten von Nachbargrundstücken unterstützen den Vortrag zusätzlich und erhöhen die Überzeugungskraft. Dies führt zu einer effizienteren Beweisführung in Haftungsprozessen bei winterbedingten Unfällen.

Klarstellung BGH: Sichtbare Glätte rechtfertigt nicht automatisch jedes Mitverschulden

In der aktuellen Rechtsprechung macht der BGH deutlich, dass bei erkennbarer Glätte eine Haftungsminderung nicht ohne Weiteres angenommen wird. Erst bei grober Fahrlässigkeit, also wenn eine Person in völlig unvernünftiger Weise und mit ’schlechthin unverständlicher Sorglosigkeit‘ handelt, darf ein Mitverschulden geltend gemacht werden. Diese Entscheidung stärkt den Verbraucherschutz und senkt die prozessualen Barrieren durch eindeutige Abgrenzungen zwischen normaler Vorsorgepflicht und bewusstem Pflichtverstoß. Sie schafft eine Grundlage für Urteile im Winterdienstrecht.

BGH-Entscheid vereinfacht Nachweis und verschärft nun Druck auf Eigentümer

Die Delegation der Schneeräumung entbindet Eigentümer und Verwalter nicht von der Pflicht zur Verkehrssicherung. Sie müssen überprüfen, ob Dienstleister ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen, und sämtliche Kontrollen lückenlos festhalten. Eine Kombination aus schriftlichen Protokollen, digitalen Checklisten und fotografischen Belegen liefert im Streitfall überzeugende Nachweise. Ohne ausreichende Dokumentation ist es kaum möglich, ein Bestehen gefährlicher Eisflächen zu bestreiten. Eine frühzeitige Organisation und akribische Führung aller Nachweise ist daher unerlässlich und periodisch dokumentieren.

Ganzheitlicher Policencheck vermeidet Deckungslücken Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht im Winter

Ein fundiertes Versicherungspaket dient als effektiver Risikoschutz für Immobilieneigentümer und Verwalter in der kalten Jahreszeit. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht übernimmt Ansprüche bei Unfällen durch Glätte auf privaten Flächen. Private Haftpflichtpolicen greifen, wenn Mieter laut Vertrag Reinigungs- und Streupflichten wahrnehmen. Für Verwalter gewähren WEG-Rechtsschutz und Vermögensschadenhaftpflicht Schutz vor finanziellen Folgen aus Fehlentscheidungen oder Vertragsstreitigkeiten. Klöber Versicherungsmakler empfiehlt, Policen frühzeitig zu prüfen, Versicherungsumfang zu kontrollieren und Deckungshöhen bedarfsgerecht vorzuschließen.

Weniger Gutachten nötig: Gerichte akzeptieren einfache Eisflächen und Temperaturangaben

Nach dem aktuellen BGH-Beschluss können Betroffene ihre Ersatzansprüche gegen Grundstücksverantwortliche leichter durchsetzen, da einfache Angaben zu Eisbelag und Temperaturen nahe null Grad genügen. Ohne aufwendige Gutachten bleibt ihnen ein schneller Rechtsweg. Für Eigentümer und Hausverwalter steigt dadurch die Verpflichtung, Winterdienstprozesse systematisch zu dokumentieren, Streuintervalle festzuhalten und Kontrollberichte anzufertigen. Gleichzeitig empfiehlt sich eine Anpassung bestehender Versicherungsverträge im Haftpflicht- und Vermögensschadenschutz, um prozessbedingte Risiken frühzeitig abzufangen. Empfohlen sind regelmäßige Policenreviews im Sommer.

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